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Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
2 Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt. 3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers. |