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Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)

Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung

1 Das BA­ZG legt für die ein­zel­nen Zoll­stel­len fest:

a.
wel­ches sei­ne Zu­stän­dig­kei­ten sind;
b.
die Zei­ten, zu de­nen es Ver­an­la­gun­gen vor­neh­men;
c.
den Ort, an dem die Ver­an­la­gung statt­fin­det (Amts­platz).

2 Es be­rück­sich­tigt die na­tio­na­len und die re­gio­na­len Be­dürf­nis­se und gibt sei­ne An­ord­nun­gen auf ge­eig­ne­te Wei­se be­kannt.

3 Die Zoll­stel­len kön­nen die Ver­an­la­gung auch aus­ser­halb des Amts­plat­zes vor­neh­men, na­ment­lich am Do­mi­zil der Ver­sen­de­rin oder des Ver­sen­ders oder der Emp­fän­ge­rin oder des Emp­fän­gers.