Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung

1 Die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son kann die an­ge­nom­me­ne Zollan­mel­dung be­rich­ti­gen oder zu­rück­zie­hen, so­lan­ge die Wa­ren noch ge­stellt sind und so­lan­ge die Zoll­stel­le:

a.
nicht fest­ge­stellt hat, dass die An­ga­ben in der Zollan­mel­dung oder in den Be­gleit­do­ku­men­ten un­rich­tig sind; oder
b.
kei­ne Be­schau an­ge­ord­net hat.

2 Der Bun­des­rat kann für Wa­ren, die den Ge­wahr­sam des BA­ZG be­reits ver­las­sen ha­ben, ei­ne kur­ze Frist zur Be­rich­ti­gung der an­ge­nom­me­nen Zollan­mel­dung vor­se­hen.

3 In­ner­halb von 30 Ta­gen ab dem Zeit­punkt, in dem die Wa­ren den Ge­wahr­sam des BA­ZG ver­las­sen ha­ben, kann die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son der Zoll­stel­le ein Ge­such um Än­de­rung der Ver­an­la­gung ein­rei­chen; gleich­zei­tig muss sie ei­ne be­rich­tig­te Zollan­mel­dung ein­rei­chen.

4 Die Zoll­stel­le gibt dem Ge­such statt, wenn die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son nach­weist, dass:

a.
die Wa­ren irr­tüm­lich zu dem in der Zollan­mel­dung ge­nann­ten Zoll­ver­fah­ren an­ge­mel­det wor­den sind; oder
b.
die Vor­aus­set­zun­gen für die be­an­trag­te neue Ver­an­la­gung schon er­füllt wa­ren, als die Zollan­mel­dung an­ge­nom­men wur­de, und die Wa­ren seit­her nicht ver­än­dert wor­den sind.

BGE

124 IV 23 () from 6. Januar 1998
Regeste: Art. 68 MWSTV und Art. 77 MWSTV, Art. 8 ÜbBest. BV; Art. 13 ZG, Art. 29 ff. ZG, Art. 34-36 ZG, Art. 65 ff. ZG, Art. 72a ZG und Art. 142 ZG; Art. 2 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen), Ziff. 43 der Anlage B.1; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren. Die Strafbestimmung des Art. 77 MWSTV erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 1). Im Gegensatz zum herkömmlichen Zollverfahren ist die "Vorprüfung" der EDV-gestützten Zolldeklarationen durch die Zollbehörden eingeschränkt; die dadurch verminderte, straflose Verbesserungsmöglichkeit von Falschdeklarationen führt nicht zu einer gesetzwidrigen Ausweitung der einschlägigen Strafbestimmungen (E. 2). Eine Falschdeklaration des Deklaranten im Zollverfahren erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, selbst wenn dieselben Gegenstände anschliessend der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigten Mehrwertsteuer auf dem Umsatz im Inland unterliegen (E. 3). Ziff. 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens besitzt keinen self-executing-Charakter (E. 4).

142 II 433 (2C_436/2015) from 22. Juli 2016
Regeste: Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5).

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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