Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren

1 Die Zoll­stel­le gibt ver­an­lag­te Wa­ren auf Grund der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung oder ei­nes an­de­ren vom BA­ZG zu be­stim­men­den Do­ku­ments frei.

2 Wa­ren dür­fen erst ab­trans­por­tiert wer­den, wenn die Zoll­stel­le sie frei­ge­ge­ben hat.

3 Das BA­ZG setzt die Frist für den Ab­trans­port fest.

BGE

109 IB 190 () from 18. November 1983
Regeste: Art. 125 Abs. 2 ZG. Gemäss Art. 125 Abs. 2 ZG ist Voraussetzung der Rückforderung einer bezahlten Zollabgabe allein die Tatsache, dass die Abgabe ganz oder teilweise nicht geschuldet ist. Unter dieser Voraussetzung kann der zuviel bezahlte Betrag innert 60 Tagen seit der Zollabfertigung auf dem Beschwerdeweg zurückverlangt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die eingeführte Ware der streitigen Abgabe nicht unterliegt.

112 IV 53 () from 17. Februar 1986
Regeste: Gefährdung der gesetzmässigen Zollveranlagung (Art. 74, 75 ZG). 1. Art. 29 Abs. 1, 31, 35 ZG. Verantwortung des Zollmeldepflichtigen für die richtige Deklarierung des Ursprungslandes (E. 1). 2. Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 3115) mit Änderungen vom 29. Mai 1975 (AS 1975 1437). Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen in der Fassung gemäss Beschluss vom 14. Dezember 1977 (AS 1978 601). Art. 68 Abs. 2 ZV. Bedeutung der als Präferenznachweis dienenden Warenverkehrsbescheinigung (WVB) gemäss dem genannten Abkommen. Tragweite des Vermerks "WVB fehlt" zur Begründung des Antrags auf provisorische Verzollung in der Deklaration für die Einfuhr (E. 2, 3). 3. Fahrlässigkeit (E. 4).

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