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Art. 44 Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr 19
1 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Eisenbahn-, den Schiffs- und den Luftverkehr. 2 Die Verkehrsunternehmen müssen dem BAZG alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können, zukommen lassen. Auf Verlangen des BAZG hat dies in elektronischer Form zu erfolgen. 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |