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Art. 45 Rohrleitungsverkehr
1 Waren, die in Rohrleitungen ins Zollgebiet befördert werden, gelten bis zur Wiederausfuhr oder bis zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren als ins Transitverfahren übergeführt. 2 Anmeldepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Rohrleitungsanlage. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss dem BAZG Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können. |