Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)

Art. 48

1 Aus­län­di­sche Wa­ren, die den zoll­recht­li­chen Sta­tus in­län­di­scher Wa­ren er­hal­ten sol­len, sind zur Über­füh­rung in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr an­zu­mel­den.

2 Im Ver­fah­ren der Über­füh­rung in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr:

a.
wer­den die Ein­fuhr­zol­l­ab­ga­ben ver­an­lagt;
b.
wird für in­län­di­sche Rück­wa­ren ge­ge­be­nen­falls auf die Zol­l­ab­ga­be­ner­he­bung ver­zich­tet;
c.
wird für in­län­di­sche Rück­wa­ren ge­ge­be­nen­falls der Rück­er­stat­tungs- be­zie­hungs­wei­se der Rück­for­de­rungs­an­spruch fest­ge­setzt;
d.
wer­den die nicht­zoll­recht­li­chen Er­las­se des Bun­des an­ge­wen­det.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden