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Art. 5 Zollstellen und Anlagen
1 Das BAZG errichtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund. 2 Erfüllt das BAZG seine Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen. 3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich das BAZG angemessen an den Anlage- und Betriebskosten. |
