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Art. 50 Begriff
1 Zolllager sind vom BAZG zugelassene und unter Zollüberwachung stehende Orte im Zollgebiet, an denen Waren unter den vom BAZG festgelegten Voraussetzungen gelagert werden dürfen. 2 Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein. |