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Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung
1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss über alle eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form. 2 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die in offenen Zolllagern eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |