Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 59

1 Wa­ren, die zur ak­ti­ven Ver­ede­lung ins Zoll­ge­biet ver­bracht wer­den sol­len, sind zum Ver­fah­ren der ak­ti­ven Ver­ede­lung an­zu­mel­den.

2 Wer Wa­ren zur ak­ti­ven Ver­ede­lung ins Zoll­ge­biet ver­bringt, braucht ei­ne Be­wil­li­gung des BA­ZG. Die Be­wil­li­gung kann mit Auf­la­gen ver­bun­den und na­ment­lich men­gen­mäs­sig und zeit­lich be­schränkt wer­den.

3 Im Ver­fah­ren der ak­ti­ven Ver­ede­lung:

a.
wer­den die Ein­fuhr­zol­l­ab­ga­ben im Rück­er­stat­tungs­ver­fah­ren mit Rück­er­stat­tungs­an­spruch und im Nicht­er­he­bungs­ver­fah­ren mit be­ding­ter Zah­lungs­pflicht ver­an­lagt;
b.
wird stich­pro­ben­wei­se ge­prüft, ob die in der Be­wil­li­gung fest­ge­hal­te­nen Auf­la­gen ein­ge­hal­ten wer­den;
c.
wer­den die in der Be­wil­li­gung fest­ge­hal­te­nen Auf­la­gen in der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung kon­kre­ti­siert;
d.
wer­den die nicht­zoll­recht­li­chen Er­las­se des Bun­des an­ge­wen­det.

4 Wird das Ver­fah­ren der ak­ti­ven Ver­ede­lung nicht ord­nungs­ge­mä­ss ab­ge­schlos­sen, so wer­den die Ein­fuhr­zol­l­ab­ga­ben fäl­lig; dies gilt nicht, wenn die ver­edel­ten Wa­ren in­ner­halb der fest­ge­setz­ten Frist nach­weis­lich aus­ge­führt wor­den sind. Das ent­spre­chen­de Ge­such ist in­ner­halb von 60 Ta­gen nach Ab­lauf der fest­ge­setz­ten Frist zu stel­len.

BGE

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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