Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 62 Begriff und Zweck

1 Zoll­frei­la­ger sind Tei­le des Zoll­ge­biets oder in die­sem ge­le­ge­ne Räum­lich­kei­ten:

a.
die der Zoll­über­wa­chung un­ter­lie­gen;
b.
die vom üb­ri­gen Zoll­ge­biet ge­trennt sind; und
c.
in de­nen Wa­ren des zoll­recht­lich nicht frei­en Ver­kehrs ge­la­gert wer­den dür­fen.

2 In Zoll­frei­la­gern dür­fen zur Aus­fuhr ver­an­lag­te Wa­ren ge­la­gert wer­den, wenn sie nach ih­rer Aus­la­ge­rung aus­ge­führt wer­den. Der Bun­des­rat kann die La­ge­rung von Wa­ren vor­se­hen, die nicht aus­ge­führt wer­den.

3 Die ein­ge­la­ger­ten Wa­ren un­ter­lie­gen we­der den Ein­fuhr­zol­l­ab­ga­ben noch han­dels­po­li­ti­schen Mass­nah­men.

BGE

107 IB 205 () from 4. Dezember 1981
Regeste: Zollgesetz; Zollmelde- und Zollzahlungspflicht. Als Person, die eine Ware über die Grenze bringt, gilt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG auch, wer nach dem Grenzübertritt, aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt. Im internationalen Luftverkehr trifft dies auch auf die Abfertigungsagenten der die Schweiz anfliegenden Fluggesellschaften zu, welche für das Inland bestimmte Waren mitführen.

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