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Art. 62 Begriff und Zweck
1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:
2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden. 3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen. BGE
107 IB 205 () from 4. Dezember 1981
Regeste: Zollgesetz; Zollmelde- und Zollzahlungspflicht. Als Person, die eine Ware über die Grenze bringt, gilt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG auch, wer nach dem Grenzübertritt, aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt. Im internationalen Luftverkehr trifft dies auch auf die Abfertigungsagenten der die Schweiz anfliegenden Fluggesellschaften zu, welche für das Inland bestimmte Waren mitführen. |