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Art. 63 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer
1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zollfreilager betreibt. 2 Einlagererin oder Einlagerer ist:
3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zollfreilager ergeben, erfüllt werden. |