Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 74 Zinsen

1 Wird die Zoll­schuld nicht frist­ge­recht be­zahlt, so ist ab ih­rer Fäl­lig­keit ein Ver­zugs­zins ge­schul­det.

2 Der Ver­zugs­zins ist nicht ge­schul­det:

a.
in be­son­de­ren Fäl­len, die der Bun­des­rat vor­sieht;
b.
so­lan­ge die Zoll­schuld durch Bar­hin­ter­la­ge si­cher­ge­stellt ist.

3 Zu Un­recht er­ho­be­ne oder zu Un­recht nicht zu­rück­er­stat­te­te Be­trä­ge wer­den vom BA­ZG vom Zeit­punkt der Zah­lung an ver­zinst.

4 Das EFD legt die Zins­sät­ze fest.

BGE

82 IV 121 () from 18. Juli 1956
Regeste: Art. 264, 279, 283 Abs. 1 Satz 2 und 300 Abs. 1 BStP. Art. 97 ZG. Zuständigkeit der Anklagekammer zur endgültigen Bestimmung des Gerichtsstandes in Fiskal- (und übrigen Verwaltungs-)strafsachen; Bedeutung der Überweisung von Fällen durch die Bundesanwaltschaft oder die Verwaltung an eine kantonale Behörde (Erw. 1). Art. 74 Ziff. 3 und 96 Abs. 2 Z G, Art. 52 und 53 WUStB, Art. 41 und 42 LStB. Gerichtsstand des subjektiven Mittäters; Begehungsort bei Zollübertretungen und Hinterziehungen der Warenumsatzsteuer und der Luxussteuer (Erw. 2 bis 4).

86 IV 44 () from 25. März 1960
Regeste: Art. 74 Ziff. 3 ZG. Mittäterschaft. Wer wissentlich und willentlich illegale Wareneinfuhren veranlasst, ohne an den Warentransporten über die Grenze persönlich teilzunehmen, ist wegen Unterlassung der Meldepflicht selbst dann als Mittäter strafbar, wenn es sich bei dieser Zollübertretung um ein Sonderdelikt handelte.

93 I 460 () from 27. Oktober 1967
Regeste: Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff. ZG). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 99 Ziff. VIII OG): Eine Verfügung, mit welcher ein Täter zu mehreren Ordnungsbussen in einem Fr. 100 übersteigenden Gesamtbetrage verurteilt wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht übernimmt auch die Beurteilung einer konnexen Beschwerde gegen eine Verfügung, die einem anderen Täter eine einzige, Fr. 100 nicht übersteigende Busse auferlegt (Erw. 2). 2. Ordnungsverletzung bei der Ausfuhr von Waren im schweizerischitalienischen Zwischenauslandsverkehr (Erw. 3). 3. Der Täter kann auch dann gebüsst werden, wenn ihn kein Verschulden trifft (Erw. 4). 4. Ist die Schuldlosigkeit oder die Schwere des Verschuldens bei der Bemessung der Ordnungsbusse zu berücksichtigen? (Erw. 5). 5. Gefährdung der schweizerischen Zollinteressen. Bemessung der Busse nach dem Grad dieser Gefährdung. Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens? (Erw. 6).

97 IV 52 () from 22. März 1971
Regeste: Art. 96 und 97 ZG, Art. 129 ZV. Bestimmung des Gerichtsstandes in Zollstrafsachen. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer (Erw. 1). 2. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung von Zollvergehen wird dadurch, dass diese mit strafbaren Handlungen anderer Art zusammentreffen, nicht beeinflusst (Erw. 2). 3. Frage offen gelassen, ob die Anklagekammer in Zollstrafsachen vom Gerichtsstand des Begehungsortes nach Ermessen abweichen darf (Erw. 3).

103 IA 218 () from 26. Januar 1977
Regeste: Auslieferung: Steuerdelikte. 1. Begriff der unechten Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Steuer- und einem Auslieferungsdelikt des gemeinen Strafrechts. Eine solche Gesetzeskonkurrenz schliesst die Auslieferung aus (E. 2). 2. Auf Leistungs- und Abgabebetrug, auf Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung sind, falls sich das Delikt ausschliesslich gegen das Gemeinwesen richtet und vom VStrR erfasst wird, lediglich die Bestimmungen des VStrR anwendbar (Art. 14 und Art. 15), unter Ausschluss der entsprechenden des gemeinen Strafrechts (insbesondere der Art. 148, Art. 251 und Art. 246 StGB). Es handelt sich dann um Steuerdelikte, welche als solche keine Auslieferung begründen können (E. 7).

106 IB 218 () from 21. Juli 1980
Regeste: Nachforderung von Zollabgaben. - Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung im Sinne von Art. 126 ZG; Tragweite dieses Begriffs (E. 2b). - Leistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR; das Verschulden bildet nicht Voraussetzung dafür (E. 2c). - Verjährung der auf Art. 12 VStrR gestützten Forderungen (E. 2d).

107 IB 198 () from 28. August 1981
Regeste: Zollzahlungspflicht; Verjährung der Zollforderung. - Begriff des Zollzahlungspflichtigen (E. 6a und b). - Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe (E. 6c). - Wann untersteht die Zollforderung der strafrechtlichen Verjährungsfrist? (E. 7a) - Die seit dem 1. Januar 1975 geltenden Bestimmungen des VStrR über das Ruhen und die Unterbrechung einer Forderung sind anwendbar, soweit die Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht verjährt ist. Voraussetzungen der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR auf die Verjährung einer Forderung (E. 7b).

110 IB 306 () from 4. Mai 1984
Regeste: Art. 12 VStrR - Rückleistungspflicht von Zollabgaben. 1. Die Schweizerische Zollverwaltung ist an den Widerruf von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 durch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates gebunden (E. 1). 2. Der nach Art. 13 ZG Zollzahlungspflichtige ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ohne weiteres leistungspflichtig (E. 2). 3. Verjährung (E. 3).

119 IV 73 () from 17. Februar 1993
Regeste: Art. 82 Ziff. 2 ZG; Art. 71 Abs. 2 StGB; Zusammenfassung verschiedener strafbarer Handlungen gegen das Zollgesetz zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; Gewohnheitsmässigkeit. Bei gewohnheitsmässiger Tatbegehung gemäss Art. 82 Ziff. 2 ZG bilden die verschiedenen strafbaren Handlungen eine verjährungsrechtliche Einheit, bei der die Verjährung für sämtliche Einzelhandlungen erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt (E. 2d).

132 IV 140 () from 23. November 2006
Regeste: Art. 74 und 75 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 2 und 8 VStrR; Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 und 333 Abs. 1 StGB; Zollwiderhandlung; Verwaltungsbusse; Bemessung des Bussenbetrags. Art. 48 Ziff. 2 StGB ist auf Zollbussen über 5000 Franken uneingeschränkt anwendbar (E. 6).

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