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Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)

Art. 75 Verjährung

1 Die Zoll­schuld ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie fäl­lig ge­wor­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird durch je­de Ein­for­de­rungs­hand­lung und durch je­de Be­rich­ti­gung durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de un­ter­bro­chen. Sie steht still, so­lan­ge die Zoll­schuld­ne­rin oder der Zoll­schuld­ner in der Schweiz nicht be­trie­ben wer­den kann oder die Zoll­schuld Ge­gen­stand ei­nes Rechts­mit­tel­ver­fah­rens ist.

3 Un­ter­bre­chung und Still­stand wir­ken ge­gen­über al­len Zoll­schuld­ne­rin­nen und Zoll­schuld­nern.

4 Die Zoll­schuld ver­jährt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist. Vor­be­hal­ten blei­ben län­ge­re Ver­jäh­rungs­fris­ten nach den Ar­ti­keln 11 und 12 VStrR26.