Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 79 Ende der Bürgschaft

1 Die Haf­tung der Bür­gin oder des Bür­gen en­det mit der­je­ni­gen der Zoll­schuld­ne­rin oder des Zoll­schuld­ners.

2 Die Ge­ne­ral­bürg­schaft kann frü­he­s­tens ein Jahr nach Er­rich­tung ge­kün­digt wer­den. Die Bürg­schaft er­streckt sich dann nicht mehr auf Zoll­for­de­run­gen, die ge­gen­über der Zoll­schuld­ne­rin oder dem Zoll­schuld­ner spä­ter als 30 Ta­ge nach Ein­gang der Kün­di­gung beim BA­ZG ent­stan­den sind.

3 Die Bürg­schaft kann vom BA­ZG je­der­zeit auf­ge­ho­ben wer­den.

BGE

129 II 385 () from 25. April 2003
Regeste: Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4).

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