Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 83 Beschlagnahme

1 Das BA­ZG macht das Zoll­pfand­recht durch Be­schlag­nah­me gel­tend.

2 Die Be­schlag­nah­me be­steht in der Be­sitz­er­grei­fung oder in ei­nem Ver­fü­gungs­ver­bot, das an die Be­sit­ze­rin oder den Be­sit­zer der Wa­ren be­zie­hungs­wei­se der Sa­chen ge­rich­tet wird.

3 Fin­det das BA­ZG Wa­ren, von de­nen an­zu­neh­men ist, dass sie wi­der­recht­lich ins Zoll­ge­biet ver­bracht wor­den sind, so sind sie als Zoll­pfand zu be­schlag­nah­men. Falls der Wert der Wa­ren es recht­fer­tigt, ver­sucht das BA­ZG, die be­rech­tig­te Per­son aus­fin­dig zu ma­chen.

BGE

89 IV 160 () from 24. Mai 1963
Regeste: Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP. Die Frist zur Verjährung der Strafverfolgung ruht während des Verfahrens zur Festsetzung des Zollbetrages auch bei Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 2 ZG, jedenfalls dann, wenn der Zollbann nach der Zolltarifnummer bestimmt wird (Erw. 2-5). 2. Zur Wirkung der Beschwerde "für" alle andern zur Beschwerde befugten Personen gemäss Art. 110 Abs. 2 ZG gehört auch die Hemmung der Verfolgungsverjährung (Erw. 6). 3. Den Zollorganen mögliche Erkennbarkeit falscher Deklaration (Erw. 7).

94 I 475 () from 18. Oktober 1968
Regeste: Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr. 1. Beschwerde gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion betreffend die Festsetzung der Steuer und deren Erlass. Abgrenzung der Zuständigkeit der Zollrekurskommission und des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Steuern, die hinterzogen worden sind und deshalb nachgefordert werden, fallen nicht unter Art. 126 ZG und können nicht gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG erlassen werden (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2).

100 IB 277 () from 31. Mai 1974
Regeste: Zollgesetz: 1. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen beurteilt sich, selbst wenn ein Zollvergehen vorliegt, einzig nach Art. 64 Abs. 3 ZG (Erw. 3). 2. Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung im vorliegenden Falle? (Erw. 4.)

107 IB 198 () from 28. August 1981
Regeste: Zollzahlungspflicht; Verjährung der Zollforderung. - Begriff des Zollzahlungspflichtigen (E. 6a und b). - Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe (E. 6c). - Wann untersteht die Zollforderung der strafrechtlichen Verjährungsfrist? (E. 7a) - Die seit dem 1. Januar 1975 geltenden Bestimmungen des VStrR über das Ruhen und die Unterbrechung einer Forderung sind anwendbar, soweit die Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht verjährt ist. Voraussetzungen der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR auf die Verjährung einer Forderung (E. 7b).

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