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Art. 89
1 Das BAZG kann Gebühren erheben für:
2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche das BAZG nach der Zollgesetzgebung vornimmt. 3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen. 4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68–88 sinngemäss. |