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Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. 2 Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. |