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Art. 110g Schnittstellen 83
1 Die Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110f können so miteinander sowie mit den weiteren Informationssystemen des BAZG verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist. 2 Eine Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110f mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die das BAZG Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht. 83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |