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Art. 115d Mitwirkungspflicht 99
1 Im Rahmen von Artikel 115c kann das BAZG die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen. 2 Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. 3 Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen. 99 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). |