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Art. 115g Vereinfachtes Verfahren 103
1 Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 2 Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt. 103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). |