Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 118 Zollhinterziehung

1 Mit Bus­se bis zum Fünf­fa­chen des hin­ter­zo­ge­nen Zol­l­ab­ga­ben­be­trags wird be­straft, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig:

a.
die Zol­l­ab­ga­ben durch Nicht­an­mel­den, Ver­heim­li­chen oder un­rich­ti­ge Zollan­mel­dung der Wa­ren oder in ir­gend­ei­ner an­de­ren Wei­se ganz oder teil­wei­se hin­ter­zieht; oder
b.
sich oder ei­ner an­de­ren Per­son sonst wie einen un­recht­mäs­si­gen Zoll­vor­teil ver­schafft.

2 Ar­ti­kel 14 VStrR108 bleibt vor­be­hal­ten.

3 Bei er­schwe­ren­den Um­stän­den wird das Höchst­mass der an­ge­droh­ten Bus­se um die Hälf­te er­höht. Zu­gleich kann auf ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von bis zu ei­nem Jahr er­kannt wer­den.

4 Lässt sich der hin­ter­zo­ge­ne Zol­l­ab­ga­ben­be­trag nicht ge­nau er­mit­teln, so wird er im Rah­men des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens ge­schätzt.

BGE

148 IV 96 (6B_938/2020, 6B_942/2020) from 12. November 2021
Regeste: Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).

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