Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 121 Zollhehlerei

Nach der Straf­an­dro­hung für die Vor­tat wird be­straft, wer zoll­pflich­ti­ge oder ver­bo­te­ne Wa­ren, von de­nen er weiss oder an­neh­men muss, dass sie der Zoll­pflicht ent­zo­gen oder in Ver­let­zung ei­nes Ver­bots oder ei­ner Be­schrän­kung ins Zoll­ge­biet ver­bracht oder ein­ge­führt wor­den sind, er­wirbt, sich schen­ken lässt, zu Pfand oder sonst­wie in Ge­wahr­sam nimmt, ver­heim­licht, ab­setzt, ab­set­zen hilft oder in Ver­kehr bringt.

BGE

97 I 455 () from 9. Juli 1971
Regeste: Freigabe eines Zollpfandes. Voraussetzungen (Art. 121 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 ZG). Ist das Eigentum an den als Zollpfänder beschlagnahmten Gegenständen umstritten, kann eine Freigabe der Pfänder erst erfolgen, wenn mit genügender Sicherheit vorfrageweise über das Eigentum an ihnen entschieden werden kann.

107 IB 94 () from 5. Juni 1981
Regeste: Art. 121 Abs. 3 ZG. 1. Bei unklarer Rechtslage verlangt die Zollverwaltung zu Recht den strikten Nachweis des Eigentums von demjenigen, der die Herausgabe eines beschlagnahmten Zollpfandes beansprucht (E. 3a). 2. Die Zollverwaltung ist aufgrund eines Herausgabebegehrens nicht verpflichtet, von Amtes wegen die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Zollpfand abzuklären (E. 4).

111 IB 79 () from 5. September 1985
Regeste: Art. 121 ZG; Art. 138 Abs. 2 ZV Ein für zivilrechtliche Forderungen bestelltes Pfandrecht an der Sache kann nicht hindern, dass sie als Zollpfand beschlagnahmt wird. Der Pfandnehmer hat seine Rechte im Verwertungsverfahren (Art. 122 Abs. 3 ZG) wahrzunehmen.

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