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Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |