Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 127 Ordnungswidrigkeiten

1 So­fern nicht der Tat­be­stand ei­ner Zoll­wi­der­hand­lung er­füllt ist, wird mit Bus­se bis zu 5000 Fran­ken be­straft, wer vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig ver­stösst:

a.
ge­gen ei­ne Vor­schrift der Zoll­ge­setz­ge­bung, ei­nes völ­ker­recht­li­chen Ver­trags oder ge­gen ei­ne ih­rer Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, so­weit ein Er­lass die Über­tre­tung die­ser Vor­schrif­ten für straf­bar er­klärt; oder
b.
ge­gen ei­ne un­ter Hin­weis auf die Straf­dro­hung die­ses Ar­ti­kels an ihn ge­rich­te­te Ver­fü­gung.

2 Wi­der­hand­lun­gen ge­gen münd­li­che An­ord­nun­gen des Per­so­nals des BA­ZG oder ge­gen An­ord­nun­gen, die durch Si­gna­le oder Ta­feln ge­trof­fen wer­den, wer­den mit Bus­se bis zu 2000 Fran­ken be­straft. Für die An­ord­nung ist kein Hin­weis auf die Straf­dro­hung die­ses Ar­ti­kels er­for­der­lich.

3 Vor­be­hal­ten bleibt die Über­wei­sung an ein Straf­ge­richt nach Ar­ti­kel 285 oder 286 des Straf­ge­setz­buchs111.

BGE

94 I 475 () from 18. Oktober 1968
Regeste: Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr. 1. Beschwerde gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion betreffend die Festsetzung der Steuer und deren Erlass. Abgrenzung der Zuständigkeit der Zollrekurskommission und des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Steuern, die hinterzogen worden sind und deshalb nachgefordert werden, fallen nicht unter Art. 126 ZG und können nicht gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG erlassen werden (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2).

103 IB 282 () from 30. September 1977
Regeste: Zoll und Warenumsatzsteuer bei Wareneinfuhr. Art. 16 Abs. 2 ZG; Art. 45 WUStB. Für eine Ware deliktischer, ausländischer Herkunft, welche irregulär in die Schweiz eingeführt wurde, aber vom rechtmässigen, im Ausland wohnhaften Eigentümer, dem sie in der Schweiz zurückgegeben worden ist, regulär wieder ausgeführt wird, besteht keine Pflicht zur Entrichtung der Einfuhrabgaben. In einem solchen Fall ist Art. 16 Abs. 2 ZG, welcher auf reguläre Geschäftsbeziehungen zugeschnitten ist, analog anwendbar. Für die Erhebung der Einfuhrabgaben ist der objektive Tatbestand massgebend; in einem Fall wie dem hier erwähnten kann, wer die Ware irregulär und bösgläubig eingeführt hat, selbst wenn er vermittels eines durch ihn oder andere im Ausland begangenen Verbrechens in Besitz der Ware gelangt ist, nicht zur Bezahlung der geschuldeten Abgabe verpflichtet werden (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2). Die Hinfälligkeit der Abgabepflicht schliesst die Strafbarkeit für Steuerübertretungen, die derjenige begangen hat, der die Ware irregulär in die Schweiz einführte, nicht aus (E. 4).

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