Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 132 Übergangsbestimmungen

1 Zoll­ver­an­la­gungs­ver­fah­ren, die bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes hän­gig sind, wer­den nach bis­he­ri­gem Recht und in­ner­halb der nach die­sem ge­währ­ten Frist ab­ge­schlos­sen.

2 Be­wil­li­gun­gen und Ver­ein­ba­run­gen, die bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­ste­hen, blei­ben höchs­tens zwei Jah­re lang gül­tig.

3 Zoll­la­ger nach den Ar­ti­keln 42 und 46a des Zoll­ge­set­zes vom 1. Ok­to­ber 1925116 dür­fen ab In­kraft­tre­ten des vor­lie­gen­den Ge­set­zes höchs­tens zwei Jah­re lang nach bis­he­ri­gem Recht wei­ter­ge­führt wer­den.

4 Zoll­bürg­schaf­ten, die bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­ste­hen, blei­ben wei­ter­hin gül­tig; es gilt das neue Recht.

5 Be­schwer­den ge­gen Zoll­ab­fer­ti­gun­gen der Zol­läm­ter, die bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes bei den Zoll­kreis­di­rek­tio­nen hän­gig sind, wer­den von der zu­stän­di­gen Zoll­kreis­di­rek­ti­on ent­schie­den; Be­schwer­den ge­gen die­se Ent­schei­de un­ter­lie­gen der Be­schwer­de an die Zoll­re­kurs­kom­mis­si­on nach Ar­ti­kel 116.

6 Be­schwer­den ge­gen Be­schwer­de­ent­schei­de der Zoll­kreis­di­rek­tio­nen, die bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes bei der Ober­zoll­di­rek­ti­on hän­gig sind, wer­den von die­ser ent­schie­den.

7117

116 [BS 6 465; AS 1973 644; 19951816; 1996 3371An­hang 2 Ziff. 2]

117 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

BGE

135 IV 217 (6B_173/2009) from 18. Juni 2009
Regeste: Zollgesetz. Umschreibung des der Zollkontrolle unterliegenden Personenkreises (E. 2.1.1 und 2.1.2). Das Zollregime beruht auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (E. 2.1.1 und 2.1.3).

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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