Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 19 Zollbemessung

1 Der Zoll­be­trag be­misst sich nach:

a.
Art, Men­ge und Be­schaf­fen­heit der Wa­re im Zeit­punkt, in dem sie der Zoll­stel­le an­ge­mel­det wird; und
b.
den Zol­lan­sät­zen und Be­mes­sungs­grund­la­gen, die im Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Zoll­schuld gel­ten.

2 Die Wa­re kann mit dem höchs­ten Zol­lan­satz be­legt wer­den, der nach ih­rer Art an­wend­bar ist, wenn:

a.
die Zollan­mel­dung ei­ne un­ge­nü­gen­de oder zwei­deu­ti­ge Be­zeich­nung der Wa­re ent­hält und es nicht mög­lich ist, die Zollan­mel­dung be­rich­ti­gen zu las­sen; oder
b.
die Wa­re nicht an­ge­mel­det wor­den ist.

3 Sind Wa­ren, die ver­schie­de­nen Zol­lan­sät­zen un­ter­lie­gen, im glei­chen Fracht­stück ver­packt oder wer­den sie mit dem glei­chen Trans­port­mit­tel be­för­dert und ge­nü­gen die An­ga­ben über die Men­ge je­der ein­zel­nen Wa­re nicht, so wer­den die Zol­l­ab­ga­ben nach dem Ge­samt­ge­wicht und nach dem An­satz be­rech­net, der für die höchst­be­las­te­te Wa­re zu be­zah­len ist.

BGE

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden