Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 25 Anmelden

1 Die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son muss die der Zoll­stel­le zu­ge­führ­ten, ge­stell­ten und sum­ma­risch an­ge­mel­de­ten Wa­ren in­ner­halb der vom BA­ZG be­stimm­ten Frist zur Ver­an­la­gung an­mel­den und die Be­gleit­do­ku­men­te ein­rei­chen.

2 In der Zollan­mel­dung ist die zoll­recht­li­che Be­stim­mung der Wa­ren fest­zu­le­gen.

3 Das BA­ZG kann im In­ter­es­se der Zoll­über­wa­chung vor­se­hen, dass Wa­ren der Zoll­stel­le an­ge­mel­det wer­den, be­vor sie ins Zoll­ge­biet oder aus dem Zoll­ge­biet ver­bracht wer­den.

4 Die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son kann die sum­ma­risch an­ge­mel­de­ten Wa­ren vor der Ab­ga­be der Zollan­mel­dung auf ei­ge­ne Kos­ten und ei­ge­ne Ge­fahr un­ter­su­chen oder un­ter­su­chen las­sen.

BGE

149 II 129 (2C_890/2019) from 21. Dezember 2022
Regeste: Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen. Mangels Originalunterschrift lagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung nach nationalem Recht keine gültigen Ursprungserklärungen auf Rechnungen für eine präferenzielle Verzollung vor. Die schweizerischen Zollbehörden erhoben gestützt auf Art. 85 ZG Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung (E. 3, 5.1-5.3). Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.

150 II 191 (1C_272/2022) from 15. November 2023
Regeste: Art. 4 lit. a BGÖ; Art. 74 MWSTG; Zugang zu Dokumenten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die Einfuhr von Gold in die Schweiz. Verhältnis zwischen dem Steuergeheimnis und dem Öffentlichkeitsprinzip (E. 3.1-3.4). Die strittigen Informationen (betreffend Mengen und Herkunft des importierten Goldes) wurden von den Importeuren aufgrund ihrer Deklarationspflicht geliefert und das BAZG handelte in diesem Zusammenhang als Veranlagungsbehörde; folglich steht der Auskunft darüber das Steuergeheimnis entgegen, ohne dass eine Interessenabwägung durchzuführen wäre (E. 3.5-3.7). Das BGÖ bezweckt nicht den Zugang zu ausschliesslich privaten Informationen ohne Zusammenhang zur staatlichen Tätigkeit (E. 4).

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