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Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet
1 Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen. 2 Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist. 3 Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung. |