Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 39 Provisorische Veranlagung

1 Wa­ren, de­ren de­fi­ni­ti­ve Ver­an­la­gung nicht zweck­mäs­sig oder nicht mög­lich ist, kön­nen pro­vi­so­risch ver­an­lagt wer­den.

2 Aus­ge­nom­men sind Wa­ren, für die kei­ne Ein- oder Aus­fuhr­be­wil­li­gung vor­liegt oder de­ren Ein- oder Aus­fuhr ver­bo­ten ist.

3 Die Wa­ren kön­nen ge­gen Si­cher­stel­lung der Zol­l­ab­ga­ben zum höchs­ten Zol­lan­satz, der nach ih­rer Art an­wend­bar ist, frei­ge­ge­ben wer­den.

4 Reicht die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son in­ner­halb der von der Zoll­stel­le fest­ge­setz­ten Frist die er­for­der­li­chen Be­gleit­do­ku­men­te nicht nach und ver­langt sie kei­ne Än­de­rung der Zollan­mel­dung, so wird die pro­vi­so­ri­sche Ver­an­la­gung de­fi­ni­tiv.

BGE

149 II 129 (2C_890/2019) from 21. Dezember 2022
Regeste: Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen. Mangels Originalunterschrift lagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung nach nationalem Recht keine gültigen Ursprungserklärungen auf Rechnungen für eine präferenzielle Verzollung vor. Die schweizerischen Zollbehörden erhoben gestützt auf Art. 85 ZG Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung (E. 3, 5.1-5.3). Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.

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