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Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern. 2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung des BAZG. |