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Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 19
1 Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen. 2bis Er ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge, welche nur die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen, selbstständig abzuschliessen.20 3 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen. 19 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929). 20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |