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Art. 43 Grenzzonenverkehr
1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
2 Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). 3 Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. 4 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr. |