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Art. 55 Lager für Massengüter
1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. 2 Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |