Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 6 Begriffe

Im Sin­ne die­ses Ge­set­zes be­deu­ten:

a.
Per­son:
1.
ei­ne na­tür­li­che Per­son,
2.
ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son,
3.
ei­ne ge­setz­lich zu­ge­las­se­ne Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oh­ne ei­ge­ne Rechts­per­sön­lich­keit, die aber im Rechts­ver­kehr wirk­sam auf­tre­ten kann;
b.
Wa­ren: die im An­hang zum Zoll­ta­rif­ge­setz vom 9. Ok­to­ber 19866 (Zoll­ta­rif­ge­setz) er­fass­ten Wa­ren;
c.
Wa­ren des zoll­recht­lich frei­en Ver­kehrs (ver­zoll­te Wa­ren): in­län­di­sche Wa­ren;
d.
Wa­ren des zoll­recht­lich nicht frei­en Ver­kehrs (un­ver­zoll­te Wa­ren): aus­län­di­sche oder zur Aus­fuhr ver­an­lag­te Wa­ren;
e.
Ab­ga­ben:Zol­l­ab­ga­ben so­wie Ab­ga­ben nach nicht­zoll­recht­li­chen Bun­des­ge­set­zen;
f.
Zol­l­ab­ga­ben: Ein­fuhr­zöl­le und Aus­fuhr­zöl­le;
g.
Ein­fuhr: das Über­füh­ren von Wa­ren in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr;
h.
Aus­fuhr: das Über­füh­ren von Wa­ren ins Zol­laus­land;
i.
Durch­fuhr:das Be­för­dern von Wa­ren durch das Zoll­ge­biet.

BGE

93 I 460 () from 27. Oktober 1967
Regeste: Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff. ZG). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 99 Ziff. VIII OG): Eine Verfügung, mit welcher ein Täter zu mehreren Ordnungsbussen in einem Fr. 100 übersteigenden Gesamtbetrage verurteilt wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht übernimmt auch die Beurteilung einer konnexen Beschwerde gegen eine Verfügung, die einem anderen Täter eine einzige, Fr. 100 nicht übersteigende Busse auferlegt (Erw. 2). 2. Ordnungsverletzung bei der Ausfuhr von Waren im schweizerischitalienischen Zwischenauslandsverkehr (Erw. 3). 3. Der Täter kann auch dann gebüsst werden, wenn ihn kein Verschulden trifft (Erw. 4). 4. Ist die Schuldlosigkeit oder die Schwere des Verschuldens bei der Bemessung der Ordnungsbusse zu berücksichtigen? (Erw. 5). 5. Gefährdung der schweizerischen Zollinteressen. Bemessung der Busse nach dem Grad dieser Gefährdung. Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens? (Erw. 6).

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