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Art. 62 Begriff und Zweck
1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:
2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden. 3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen. |