Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren

1 Wa­ren, die in ei­nem Zoll­frei­la­ger ge­la­gert wer­den sol­len, sind der zu­stän­di­gen Zoll­stel­le zur Ein­la­ge­rung an­zu­mel­den und in das Zoll­frei­la­ger zu ver­brin­gen.

2 In Zoll­frei­la­gern dür­fen Wa­ren be­lie­big lan­ge ge­la­gert wer­den. Der Bun­des­rat be­stimmt die Frist, in­ner­halb de­ren zur Aus­fuhr ver­an­lag­te Wa­ren aus­ge­führt wer­den müs­sen.

3 Der Bun­des­rat re­gelt, un­ter wel­chen Be­din­gun­gen die ein­ge­la­ger­ten Wa­ren be­ar­bei­tet wer­den dür­fen.

BGE

124 IV 23 () from 6. Januar 1998
Regeste: Art. 68 MWSTV und Art. 77 MWSTV, Art. 8 ÜbBest. BV; Art. 13 ZG, Art. 29 ff. ZG, Art. 34-36 ZG, Art. 65 ff. ZG, Art. 72a ZG und Art. 142 ZG; Art. 2 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen), Ziff. 43 der Anlage B.1; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren. Die Strafbestimmung des Art. 77 MWSTV erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 1). Im Gegensatz zum herkömmlichen Zollverfahren ist die "Vorprüfung" der EDV-gestützten Zolldeklarationen durch die Zollbehörden eingeschränkt; die dadurch verminderte, straflose Verbesserungsmöglichkeit von Falschdeklarationen führt nicht zu einer gesetzwidrigen Ausweitung der einschlägigen Strafbestimmungen (E. 2). Eine Falschdeklaration des Deklaranten im Zollverfahren erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, selbst wenn dieselben Gegenstände anschliessend der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigten Mehrwertsteuer auf dem Umsatz im Inland unterliegen (E. 3). Ziff. 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens besitzt keinen self-executing-Charakter (E. 4).

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