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Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren
1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. 2 In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. 3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |