Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 69 Entstehung der Zollschuld

Die Zoll­schuld ent­steht:

a.
im Zeit­punkt, in dem die Zoll­stel­le die Zollan­mel­dung an­nimmt;
b.
falls die Zoll­stel­le die Zollan­mel­dung vor dem Ver­brin­gen der Wa­ren an­ge­nom­men hat, im Zeit­punkt, in dem die Wa­ren über die Zoll­gren­ze ver­bracht wer­den;
c.
falls die Zollan­mel­dung un­ter­las­sen wor­den ist, im Zeit­punkt, in dem die Wa­ren über die Zoll­gren­ze ver­bracht oder zu ei­nem an­de­ren Zweck ver­wen­det oder ab­ge­ge­ben wer­den (Art. 14 Abs. 4) oder aus­ser­halb der frei­en Pe­ri­ode ab­ge­ge­ben wer­den (Art. 15), oder, wenn kei­ner die­ser Zeit­punk­te fest­stell­bar ist, im Zeit­punkt, in dem die Un­ter­las­sung ent­deckt wird; oder
d.
falls die Zollan­mel­dung bei der Aus­la­ge­rung aus ei­nem Zoll­frei­la­ger un­ter­las­sen wor­den ist, im Zeit­punkt, in dem die Wa­ren aus­ge­la­gert wor­den sind, oder, wenn die­ser Zeit­punkt nicht fest­stell­bar ist, im Zeit­punkt, in dem die Un­ter­las­sung ent­deckt wird.

BGE

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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