Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner

1 Die Zoll­schuld­ne­rin oder der Zoll­schuld­ner muss die Zoll­schuld be­zah­len oder, wenn dies vom BA­ZG ver­langt wird, si­cher­stel­len.

2 Zoll­schuld­ne­rin oder Zoll­schuld­ner ist:

a.
die Per­son, die Wa­ren über die Zoll­gren­ze bringt oder brin­gen lässt;
b.
die Per­son, die zur Zollan­mel­dung ver­pflich­tet oder da­mit be­auf­tragt ist;
c.
die Per­son, auf de­ren Rech­nung die Wa­ren ein- oder aus­ge­führt wer­den;
d.24

3 Die Zoll­schuld­ne­rin­nen und Zoll­schuld­ner haf­ten für die Zoll­schuld so­li­da­risch. Der Rück­griff un­ter ih­nen rich­tet sich nach dem Ob­li­ga­tio­nen­recht25.

4 Nicht so­li­da­risch haf­ten Per­so­nen, die ge­werbs­mäs­sig Zollan­mel­dun­gen aus­stel­len, so­fern die Zoll­schuld:

a.
im zen­tra­li­sier­ten Ab­rech­nungs­ver­fah­ren des BA­ZG (ZAZ) über das Kon­to des Im­por­teurs be­zahlt wird; oder
b.
aus dem Er­lass ei­ner Nach­be­zugs­ver­fü­gung nach dem Bun­des­ge­setz vom 22. März 197426 über das Ver­wal­tungs­straf­recht (VStrR) her­vor­ge­gan­gen ist und die Per­son, wel­che die Zollan­mel­dung ge­werbs­mäs­sig aus­ge­stellt hat, an der Wi­der­hand­lung ge­gen die Ver­wal­tungs­ge­setz­ge­bung des Bun­des kein Ver­schul­den trifft; bei nicht schwer­wie­gen­den Wi­der­hand­lun­gen kann der Be­trag der so­li­da­ri­schen Haf­tung ver­rin­gert wer­den.

4bis Eben­falls nicht so­li­da­risch haf­ten Trans­port­un­ter­neh­men und ih­re An­ge­stell­ten, wenn das be­trof­fe­ne Trans­port­un­ter­neh­men nicht mit der Zollan­mel­dung be­auf­tragt wor­den ist und die oder der zu­stän­di­ge An­ge­stell­te nicht in der La­ge ist zu er­ken­nen, ob die Wa­re rich­tig an­ge­mel­det wor­den ist, weil:

a.
sie oder er Ein­sicht we­der in die Be­gleit­pa­pie­re noch in die La­dung neh­men konn­te; oder
b.
die Wa­re zu Un­recht zum Kon­tin­gent­s­zol­lan­satz ver­an­lagt wur­de oder auf der Wa­re zu Un­recht ei­ne Zoll­prä­fe­renz oder ei­ne Zoll­be­güns­ti­gung ge­währt wur­de.27

5 Die Zoll­schuld geht auf die Er­ben der Zoll­schuld­ne­rin oder des Zoll­schuld­ners über, auch wenn sie zur Zeit des To­des noch nicht fest­ge­stellt war. Die Er­ben haf­ten so­li­da­risch für die Zoll­schuld der ver­stor­be­nen Per­son bis zur Hö­he ih­rer Erb­tei­le, ein­sch­liess­lich der Vor­emp­fän­ge.

6 Wer ein Un­ter­neh­men mit Ak­ti­ven und Pas­si­ven über­nimmt, tritt in die zoll­schuld­ne­ri­schen Rech­te und Pflich­ten des Un­ter­neh­mens ein. Die bis­he­ri­ge Zoll­schuld­ne­rin oder der bis­he­ri­ge Zoll­schuld­ner haf­tet mit der oder dem neu­en wäh­rend zwei Jah­ren ab der Mit­tei­lung oder Aus­kün­dung der Über­nah­me so­li­da­risch für die Zoll­schul­den, die vor der Über­nah­me ent­stan­den sind.

24 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

25 SR 220

26 SR 313.0

27 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

BGE

150 II 390 (2C_58/2023) from 22. März 2024
Regeste: Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17 Abs. 3, Art. 20 und 29 CO2-Verordnung; Auslegung des Begriffs des Importeurs; Zuordnung anhand des Typengenehmigungsinhabercodes; Zulässigkeit von CO2-Börsen; Übertragung und Zurechnung von CO2-Emissionswerten. Rechtliches (E. 4). Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 5.1). Die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz ergibt, dass jene Person als Importeurin gilt, die einen Personenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt (E. 5.2). Bei typengenehmigten Fahrzeugen setzt im Grundsatz die Inhaberin der Typengenehmigung den Personenwagen erstmals in Verkehr (E. 5.3). Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit (E. 5.4). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Grossimporteurin (E. 5.5). Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 6.1). Ausgangslage (E. 6.2). Der Betrieb einer CO2-Börse durch einen Grossimporteur ist zulässig (E. 6.3). Die im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse übertragenen CO2-Emissionswerte sind für die Berechnung der CO2-Sanktion dem Grossimporteur zuzurechnen (E. 6.4). Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit (E. 6.5).

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