Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Zollgesetz (ZG)
vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)
Art. 71Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben
Das BAZG kann auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschreitet.