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Art. 74 Zinsen
1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. 2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. 4 Das EFD legt die Zinssätze fest. |