Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 8 Zollfreie Waren

1 Zoll­frei sind:

a.
Wa­ren, die im Zoll­ta­rif­ge­setz8 oder in völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­gen für zoll­frei er­klärt wer­den;
b.
Wa­ren in klei­nen Men­gen, von un­be­deu­ten­dem Wert oder mit ge­ring­fü­gi­gem Zoll­be­trag ent­spre­chend den Be­stim­mun­gen, die das EFD er­lässt.

2 Der Bun­des­rat kann für zoll­frei er­klä­ren:

a.
Wa­ren, die auf Grund in­ter­na­tio­na­ler Ge­pflo­gen­hei­ten üb­li­cher­wei­se als zoll­frei gel­ten;
b.
ge­setz­li­che Zah­lungs­mit­tel, Wert­pa­pie­re, Ma­nu­skrip­te und Ur­kun­den oh­ne Samm­ler­wert, im In­land gül­ti­ge Post­wert­zei­chen und sons­ti­ge amt­li­che Wert­zei­chen höchs­tens zum auf­ge­druck­ten Wert so­wie Fahr­schei­ne aus­län­di­scher öf­fent­li­cher Trans­port­an­stal­ten;
c.
Über­sied­lungs-, Aus­stat­tungs- und Erb­schafts­gut;
d.
Wa­ren für ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen, Hilfs­wer­ke oder be­dürf­ti­ge Per­so­nen;
e.
Mo­tor­fahr­zeu­ge für In­va­li­de;
f.
Ge­gen­stän­de für Un­ter­richt und For­schung;
g.
Kunst- und Aus­stel­lungs­ge­gen­stän­de für Mu­se­en;
h.
In­stru­men­te und Ap­pa­ra­te zur Un­ter­su­chung und Be­hand­lung von Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten in Spi­tä­lern und Pfle­ge­in­sti­tu­tio­nen;
i.
Stu­di­en und Wer­ke schwei­ze­ri­scher Künst­le­rin­nen und Künst­ler, die zu Stu­di­en­zwe­cken vor­über­ge­hend im Aus­land wei­len;
j.
Wa­ren des Grenz­zo­nen­ver­kehrs und Tie­re aus Grenz­ge­wäs­sern;
k.
Wa­ren­mus­ter und Wa­ren­pro­ben;
l.
in­län­di­sches Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al;
m.9
Kriegs­ma­te­ri­al des Bun­des und Zi­vil­schutz­ma­te­ri­al des Bun­des und der Kan­to­ne.

8 SR 632.10

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 3 des BG vom 17. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).

BGE

138 II 524 (2C_743/2011) from 19. September 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV; Abkommen vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr; Art. 43 ZG; Art. 23 ZV; Art. 27 und 31 VRK; Auslegung völkerrechtlicher Verträge; Normenkollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht. Zollvergünstigungen im Grenzbereich; Parallel- und Radialzone (E. 2); eine einseitig erweiterte nationale Abgabenbefreiung für den Grenzverkehr nach Art. 43 Abs. 2 ZG und Art. 23 ZV widerspricht dem Sinn und Zweck des schweizerisch-italienischen Grenzabkommens vom 2. Juli 1953 (E. 3 und 4); Vorrang des Völkerrechts (E. 5).

148 II 491 (2C_880/2021) from 22. September 2022
Regeste: Art. 8 lit. a Anlage C i.V.m. Art. 1 lit. d Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul); Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 ZG; Art. 34 Abs. 1 ZV; Kabotageverbot; Transport leerer Auflieger durch ausländische Sattelzugmaschinen innerhalb der Schweiz. Rechtliche Grundlagen (E. 3). Umstritten ist, ob das Aufnehmen eines neuen und leeren, in der Schweiz immatrikulierten und verzollten Aufliegers durch eine ausländische, in der Schweiz nicht verzollte und unversteuerte Sattelzugmaschine, der anschliessende Transport dieses leeren Aufliegers innerhalb der Schweiz und das Absetzen dieses leeren Aufliegers an einem anderen Ort in der Schweiz unter das Kabotageverbot fällt (E. 4). Dieser Sachverhalt stellt eine verbotene Kabotage dar (E. 5).

149 II 129 (2C_890/2019) from 21. Dezember 2022
Regeste: Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen. Mangels Originalunterschrift lagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung nach nationalem Recht keine gültigen Ursprungserklärungen auf Rechnungen für eine präferenzielle Verzollung vor. Die schweizerischen Zollbehörden erhoben gestützt auf Art. 85 ZG Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung (E. 3, 5.1-5.3). Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.

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