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Art. 88 Schuldbetreibung
1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG37 ist einzuleiten, wenn:
2 Wurde über die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderung unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Zollpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar. 3 Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. 4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt. |