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Art. 91 BAZG 39
1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. 2 Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband. 39 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). |