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Art. 91a Vereidigung 40
1 Das BAZG bezeichnet das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101–105 zustehen. 2 Das nach Absatz 1 bezeichnete Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden. 3 Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200041 führen. 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |