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Art. 92 Einsätze im Ausland 42
1 Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. 2 Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. 3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.43 4 Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
5 Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.45 6 Der Bundesrat wird ermächtigt:
42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). 43 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 20094583; BBl 20081455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). 44 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 20094583; BBl 20081455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). 46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). |