Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat

Der Bun­des­rat kann dem BA­ZG den Voll­zug dring­li­cher Bun­des­auf­ga­ben im Be­reich des grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehrs über­tra­gen.

BGE

91 IV 107 () from 21. Juni 1965
Regeste: Art. 264 BStP, Bezeichnung des Gerichtsstandes durch die Anklagekammer des Bundesgerichts; Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht; Befugnis der Bundesanwaltschaft zur Anrufung der Anklagekammer. Art. 264 BStP geht Art. 268 BStP vor und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes beziehen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht ausgeschlossen. Auch die Bundesanwaltschaft ist zur Anrufung der Anklagekammer befugt (Erw. 1). Art. 96 Abs. 2 ZG, örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung von Zollvergehen; Verhältnis zu Art. 283 Abs. 1 BStP. Art. 96 Abs. 2 ZG schliesst die Anwendung von Art. 283 Abs. 1 BStP aus (Erw. 2).

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