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Art. 450e
F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung 1Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. 3Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. 4Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 5Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |