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Art. 124
III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter 1Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. 3Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). |